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Recht

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahl bzw. ein Wohnungseinbruchdiebstahl nach den §§ 243, 244 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) liegt vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum, in einen anderen umschlossenen Raum oder in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
 
 




























































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